h) Öffentliche Interessen werden durch die beabsichtigte Unterschreitung nicht beeinträchtigt. Wie soeben erwähnt (E. 10g), befindet sich die von der Unterschreitung des Gebäudeabstands betroffene Garage unterhalb des Terrains der Bauparzelle. Infolgedessen beeinträchtigt das umstrittene Einfamilienhaus das betreffende Garagengebäude weder in Bezug auf Besonnung, Schattenwurf oder Belichtung noch in Bezug auf Aussicht, Einsicht oder Belüftung; im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob bei einer Garage den genannten Punkten überhaupt Beachtung geschenkt werden muss.