hat das Verwaltungsgericht in einem Fall, in welchem das Grundstück ebenfalls wegen seiner ungünstigen Form reglementskonform kaum vernünftig zu überbauen war, eine Ausnahme für das Unterschreiten des Bauabstandes gewährt.32 Hinzu kommt, dass die bestehende Garage auf der Parzelle Nr. J.________, gegenüber welcher der Gebäudeabstand unterschritten werden soll, vom Baugrundstück aus gesehen "unterirdisch" liegt, das heisst gar kein den Boden überragendes Gebäude in Erscheinung tritt. Folglich liegen gleich mehrere besondere Verhältnisse vor, welche eine Ausnahme vom massgebenden Gebäudeabstand rechtfertigen.