Gewiss musste den Beschwerdegegnern die ungünstige Parzellenform im Zeitpunkt des Erwerbs bekannt sein. Sie durften aber auch damit rechnen, gerade gestützt auf diesen Umstand bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Ausnahme zur Unterschreitung des reglementarischen Gebäudeabstands zu erlangen. Dementsprechend RA Nr. 110/2017/12 23