_ einhalten, bliebe ihnen aufgrund der unregelmässigen Form des Baugrundstücks lediglich eine Fläche von wenigen Quadratmetern; eine alternative architektonische Lösung – ohne Ausnahmen – fällt damit von Anfang an ausser Betracht. Die strikte Anwendung der Gebäudeabstandsvorschrift hätte also eine offensichtliche Unbilligkeit und Unzweckmässigkeit zur Folge, welche nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Gewiss musste den Beschwerdegegnern die ungünstige Parzellenform im Zeitpunkt des Erwerbs bekannt sein.