g) Die Beschwerdegegner beabsichtigen mit der von ihnen ersuchten Ausnahme nicht eine maximale Ausschöpfung der zonengemäss zulässigen Ausnützung ihrer Liegenschaft. Es geht ihnen vielmehr um die Überbauungsmöglichkeit als solche. Denn ohne Ausnahmebewilligung bezüglich Gebäudeabstands wäre eine Überbauung der Bauparzelle mit einem Wohnhaus praktisch nicht möglich. Würden die Beschwerdegegner nämlich neben dem Strassenabstand zur N.________strasse (E. 12) und dem Grenzabstand zum O.________weg auch den Gebäudeabstand gegenüber der Parzelle Nr. J.________ einhalten, bliebe ihnen aufgrund der unregelmässigen Form des Baugrundstücks lediglich eine Fläche von wenigen Quadratmetern;