Angaben zu den besonderen Verhältnissen haben die Beschwerdegegner in ihrem Ausnahmegesuch vom 11. März 2016 schliesslich gemacht. Sie führen insbesondere die knappen Platzverhältnisse sowie die Geometrie der Parzelle als Grund für die Unterschreitung des Gebäudeabstands an. Ihr Gesuch erfüllt somit die nötigen Formerfordernisse.