_ gestellt haben. Das Ausnahmegesuch ist demnach genügend bestimmt. Des Weiteren wird sich sogleich zeigen (E. 10h), dass durch die vorliegende Unterschreitung des Gebäudeabstands keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Folglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegner es unterlassen haben, (näher) darzulegen, inwiefern es trotz Unterschreitung an einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen fehlt. Angaben zu den besonderen Verhältnissen haben die Beschwerdegegner in ihrem Ausnahmegesuch vom 11. März 2016 schliesslich gemacht.