Folglich könne nun nicht von "einer unverhältnismässigen Härte" gesprochen werden, wenn die Parzelle nicht bebaubar sei. Angesichts der vorliegenden Unterschreitung des Gebäudeabstands von rund 13 m könne auch nicht mehr von einer massvollen Ausnahme gesprochen werden. Schliesslich würden durch eine entsprechende Ausnahme nicht nur seine, sondern auch die Interessen der Eigentümer der Parzellen Nrn. J.________ und L.________ verletzt. So seien die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ bloss um Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstands ersucht worden, während ihnen die Unterschreitung des Gebäudeabstands verschwiegen worden sei.