Zudem hätten es sowohl die Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz unterlassen, darzulegen, inwiefern es trotz Unterschreitung des Gebäudeabstands an einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen fehle. Neben diesen formellen Rügen bringt der Beschwerdeführer vor, es seien vorliegend keine besonderen Verhältnisse gegeben, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden. Insbesondere hätten die Beschwerdegegner sowohl die Platzverhältnisse als auch die Geometrie des Grundstücks gekannt und zwar bereits im Erwerbszeitpunkt. Folglich könne nun nicht von "einer unverhältnismässigen Härte" gesprochen werden, wenn die Parzelle nicht bebaubar sei.