e) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegner sei zu unbestimmt. Da das Bauvorhaben die gesetzlichen Gebäudeabstände sowohl gegenüber der Parzelle Nr. L.________ als auch der Parzelle Nr. J.________ unterschreite, sei unklar, für welche Unterschreitung das Gesuch gestellt worden sei. Zudem hätten es sowohl die Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz unterlassen, darzulegen, inwiefern es trotz Unterschreitung des Gebäudeabstands an einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen fehle.