Die Beschwerdegegner haben denn auch ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Gebäudeabstands eingereicht. Die Vorinstanz hat dieses mit der Begründung, ohne entsprechende Ausnahme sei eine Bebauung aufgrund der knappen Platzverhältnisse sowie der Geometrie der Bauparzelle gar nicht möglich, bewilligt.