59 Abs. 1 erster Satz BR) wird unbestrittenermassen unterschritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ ebenfalls eine schriftliche Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstands erteilt haben (E. 11).29 Für die vorliegende Unterschreitung des Gebäudeabstands um beinahe 13 m benötigen die Beschwerdegegner vielmehr eine Ausnahme gemäss Art. 26 BauG. Die Beschwerdegegner haben denn auch ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Gebäudeabstands eingereicht.