c) Anders präsentiert sich hingegen die Situation in Bezug auf die Parzelle Nr. J.________. So befindet sich die Südwest-Fassade des von den Beschwerdegegnern geplanten Neubaus in einem Abstand von nur 4.02 m von der Grenze zur Parzelle Nr. J.________ bzw. von der auf dieser Parzelle stehenden Garage entfernt; Letztere liegt vom Baugrundstück aus gesehen jedoch "unterirdisch", weshalb die Beschwerdegegner denn auch planen, deren Dach als Garten bzw. Terrasse zu nutzen (E. 3d). Der gegenüber dem Garagengebäude einzuhaltende Gebäudeabstand von 17 m (Art. 85 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 erster Satz BR) wird unbestrittenermassen unterschritten.