b) Wie bereits mehrfach erwähnt, besteht zu Gunsten der Bauparzelle ein Grenzbaurecht, welches den Beschwerdegegnern erlaubt, den Neubau entlang der Südost-Fassade direkt an die Grenze zur Parzelle Zollikofen Gbbl-Nr. L.________ bzw. an das dort gelegene Nachbarhaus zu bauen. Da durch den geplanten Zusammenbau zudem auch nicht die in der Wohnzone W2 maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird, 28 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4a. RA Nr. 110/2017/12 20 muss gegenüber der Parzelle Nr. L.________ bzw. gegenüber dem dort gelegenen Haus kein Gebäudeabstand eingehalten werden.