Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Dienstbarkeitsvertrags. Denn es geht dabei einzig um die Frage der Einhaltung einer privatrechtlichen Vereinbarung, für deren Durchsetzung die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen sind. Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gerügten Punkte ist folglich nicht einzutreten. 10. Gebäudeabstand