c) Das von den Beschwerdegegnern geplante externe Treppenhaus soll auf ihrem eigenen Grundstück errichtet werden, weshalb es ausser dem Grenzbaurecht (E. 7d) keiner weiteren Dienstbarkeit bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob das Treppenhaus von den Beschwerdegegnern selbst genutzt wird oder nicht. Der Inhalt bzw. Umfang des als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragenen Mitbenützungsrechts ist für die Bewilligungsfähigkeit des fraglichen Treppenhauses bzw. Neubaus somit unbeachtlich. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Dienstbarkeitsvertrags.