a) Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es fehle an der für den Bau des externen Treppenhauses notwendigen Dienstbarkeit. So sei im Grundbuch zwar ein "Mitbenützungsrecht des Treppenhauses inkl. Zugang" zu Gunsten des Grundstücks Nr. L.________ eingetragen. Erforderlich wäre aber vielmehr ein Überbaurecht zu Gunsten des Nachbargrundstücks. Denn das fragliche Treppenhaus solle – entgegen dem Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit – nicht der Mitbenützung, sondern ausschliesslich zur Nutzung der Parzelle Nr. L.________ dienen.