nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einem solchen Erschliessungsbau gleichzeitig die Privilegierung gemäss Art. 70 Abs. 3 BR gewährt. Dies ist vielmehr eine logische Folge. Dementsprechend ist auch das umstrittene Treppenhaus im Bereich des von den Beschwerdegegnern geplanten Attikageschosses bei der Bestimmung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist vorliegend vielmehr auf die maximale Brüstungshöhe des Attikageschosses gegenüber dem gewachsenen Boden, welche 6.76 m beträgt und damit die in der Wohnzone W2 maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 9. Externes Treppenhaus