oder Lift) gemäss den heute geltenden bau- und planungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nichts im Wege steht. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb der Bau eines Treppenhauses im Rahmen der Erstellung einer Attika zulässig sein sollte, die Errichtung eines gesonderten Treppenhauses im Hinblick auf eine noch zu erstellende Attika jedoch nicht. Hinzu kommt, dass den Gemeinden bei der Auslegung und Anwendung eigener, selbständiger Normen aufgrund der Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (E. 7d). Da der Bau eines gesonderten Treppenhauses im Hinblick auf eine noch zu erstellende Attika grundsätzlich zulässig sein muss, ist es daher