c) Bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten Attikageschosses ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach das Bauvorhaben lediglich zweigeschossig und damit zonenkonform ist (E. 7). Folglich sind die Fassaden des von den Beschwerdegegnern geplanten Attikageschosses für die Bestimmung der Gebäudehöhe nicht massgebend. Ferner bietet das externe Treppenhaus zwar keinen Zugang zur Attika (oder den anderen Geschossen) des von den Beschwerdegegnern geplanten Einfamilienhauses. Allerdings ist ein Zugang für eine künftige Attikawohnung auf der Parzelle Nr. L.________ vorgesehen.