b) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Privilegierung gemäss Art. 70 Abs. 3 BR gelte nicht bezüglich des eigens für die Parzelle Nr. L.________ geplanten externen Treppenhauses, weshalb dieses bei der Bestimmung der Gebäudehöhe mitberücksichtigt werden müsse. Nichts anderes gelte aber auch für das von den Beschwerdegegnern geplante Attikageschoss, da dieses mangels allseitiger Rückversetzung als Vollgeschoss zu qualifizieren sei. Folglich werde die in der Wohnzone W2 maximal zulässige Gebäudehöhe sowohl durch das externe Treppenhaus als auch durch das Attikageschoss überschritten. Denn beide würden eine Höhe von 8.45 m aufweisen.