a) In der Wohnzone W2 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 7.8 m (Art. 85 BR). Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte gemessen, und zwar in der Regel vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens; bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein (Art. 62 Abs. 1 und 2 BR). Die Fassaden von Attiken werden bei der Bestimmung der Gebäudehöhe jedoch nicht mitgezählt (Art. 70 Abs. 3 BR).