ist, sind die Vorgaben von Art. 70 Abs. 2 BR eingehalten. Das Attikageschoss gilt daher nicht als Vollgeschoss; es spielt auch keine Rolle, dass das Nachbargebäude selbst (noch) gar kein Attikageschoss aufweist. Die von den Beschwerdegegnern geplante Attika wird somit nicht bei der maximal zulässigen Geschosszahl mitberücksichtigt. Gleiches gilt für das externe Treppenhaus, welches gemäss Art. 70 Abs. 2 BR ausdrücklich von der Rückversetzung ausgenommen ist. Folglich ist das Bauvorhaben zweigeschossig und 26 Vgl. Dienstbarkeitsvertrag vom 16. September 2010, S. 12, Vorakten, pag. 115.