Dies gilt umso mehr, als dass den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen – wozu insbesondere Vorschriften über die Bauweise und Baugestaltung gehören – ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Soweit die Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.27 Da die zusammengebauten Gebäude als eine Einheit wahrgenommen werden und das von den Beschwerdegegnern geplante Attikageschoss allseitig von den Fassaden der darunter liegenden Obergeschosse des Gebäudekomplexes um mindestens 1.50 m zurückversetzt