Aufgrund des Zusammenbaus werden die beiden Häuser zudem nicht als zwei separate Gebäude, sondern als ein Gebäudekomplex bzw. eine Einheit wahrgenommen. Dieser Eindruck wird verstärkt, indem das Bauvorhaben die Nordost-Fassade des bestehenden Nachbargebäudes aufnimmt und weiterführt. Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Rückversetzung des Attikageschosses nicht allein auf die Fassaden des umstrittenen Einfamilienhauses, sondern auch auf diejenigen des zusammengebauten Gebäudekomplexes, also insbesondere auf die Südost-Fassade der bestehenden Liegenschaft auf der Parzelle Zollikofen Gbbl-Nr. L.________, abgestellt hat.