c) In der Wohnzone W2 sind maximal zwei Vollgeschosse erlaubt (Art. 85 BR25). Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse (Art. 64 Abs. 1 BR). Auf Flachdachbauten darf ein Attikageschoss erstellt werden, welches nicht als Vollgeschoss gilt, sofern die Vorschriften von Art. 70 BR eingehalten sind (Art. 64 Abs. 2 zweiter Satz BR e contrario). Gemäss Art. 70 Abs. 2 BR müssen Attikageschosse – Treppenhaus und Lift ausgenommen – allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunter liegenden Vollgeschosses zurückgenommen werden. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin