In seinen Schlussbemerkungen bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, das kommunale Baurecht schreibe für das gesamte Gemeindegebiet die offene Bauweise vor, weshalb vorliegend nicht mit dem Zusammenbau der beiden Gebäude argumentiert werden könne. Ferner weise das Nachbarhaus gar kein Attikageschoss auf, weshalb ein Zusammenbau in diesem Bereich bloss hypothetischer Natur und damit von Anfang unbeachtlich sei.