Die Vorinstanz verlangt dagegen nicht eine Rückversetzung von der gemeinsamen Parzellengrenze, sondern erachtet es – da der Zusammenbau von Gebäuden innerhalb der maximal zulässigen Gebäudelänge zulässig sei – als ausreichend, wenn das fragliche Attikageschoss um wenigstens 1.50 m von der Südost-Fassade des Nachbargebäudes zurückversetzt werde.