_ zu bauen. Die kommunalen Vorschriften betreffend die allseitige Rückversetzung von Attikageschossen seien aber zwingend und könnten nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgehebelt werden. Mangels Rückversetzung des Attikageschosses entlang der Parzellengrenze sei das Bauvorhaben der Beschwerdegegner folglich dreigeschossig und damit zonenwidrig.