b) Der Beschwerdeführer rügt, das von den Beschwerdegegnern geplante Attikageschoss sei entgegen den kommunalen Vorschriften nicht allseitig um wenigstens 1.50 m von der Fassade des darunter liegenden Vollgeschosses zurückversetzt, weshalb es ebenfalls als solches gelten müsse. Die Beschwerdegegner könnten sich diesbezüglich nicht auf ihr Grenzbaurecht berufen. Dieses erlaube ihnen zwar, den Neubau grundsätzlich bis an die Grenze der Parzelle Zollikofen Gbbl-Nr. L.________ zu bauen.