Dem Dienstbarkeitsvertrag, welcher am 16. September 2010 zwischen den Eigentümern der Parzellen Nrn. L.________ und J.________ sowie den Beschwerdegegnern abgeschlossen wurde, ist jedoch zu entnehmen, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch auf dem Nachbargebäude eine Attika erstellt werden soll.24 Für deren Erschliessung soll aber bereits heute bzw. zusammen mit dem vorliegend umstrittenen Einfamilienhaus ein externes Treppenhaus erstellt werden. Dieses soll im nordöstlichen Teil des Baugrundstücks Nr. I.________, entlang der gemeinsamen Parzellengrenze zum Grundstück Nr. L.________, sowohl an das geplante Einfamilienhaus als auch an das bestehende Nachbargebäude angebaut werden.