Schliesslich ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern eine Publikation nicht ersuchter Ausnahmen bzw. nicht geplanter Bauten zu einer Irreführung der Öffentlichkeit oder sonst einem Nachteil für Drittpersonen führen sollte. Da in einer solchen Konstellation gerade keine Ausnahme beansprucht bzw. gar keine Baute erstellt wird, fehlt es bereits an der für eine Einsprache nötigen Betroffenheit der potenziell Einsprachewilligen. Im Übrigen führt eine Publikation nicht geplanter Bauten – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch nicht zu einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. 7. Zonenkonformität