b) Aus einer unterlassenen Veröffentlichung kann keine Rechte ableiten, wer sich trotzdem mit Einsprache am Verfahren beteiligen konnte.21 Nichts anderes hat in Bezug auf "überschiessende" Publikationen zu gelten. Der Beschwerdeführer hat sich aber bereits im Rahmen seiner Einsprache vom 9. Februar 2015 mit der Publikation nicht ersuchter Ausnahmen bzw. nicht geplanter Bauten befasst.22 Er macht denn auch keinen eigenen 18 Vgl. Vorakten, pag. 98. 19 Vgl. Vorakten, pag. 72. 20 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 mit Hinweis auf die Rechtsprechung.