Folglich fehlt es weder an einem Abbruchgesuch noch an einer entsprechenden Bewilligung. Die Publikation vom 9. und 14. Januar 2015 war ausserdem genügend aussagekräftig, so dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 9. Februar 2015 mit dem umstrittenen Abbruchvorhaben eingehend auseinandersetzen konnte.19 Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Der vom Beschwerdeführer gestellte Subeventualantrag, wonach die Beschwerdegegner für den teilweisen Abbruch der bestehenden Einfriedung auf das ordentliche Baubewilligungsverfahren zu verweisen seien, ist folglich abzuweisen.