b) Die Beschwerdegegner haben im Baugesuchsformular 1.0 beim Baubeschrieb nicht nur das Kästchen "Neubau", sondern auch dasjenige betreffend "Abbruch" angekreuzt.18 Es ist zudem unbestritten, dass der teilweise Abbruch der fraglichen Einfriedung aus den Baugesuchsplänen ersichtlich ist. Mit dem angefochtenen Gesamtentscheid wurde das Abbruchvorhaben schliesslich von der Vorinstanz bewilligt. Folglich fehlt es weder an einem Abbruchgesuch noch an einer entsprechenden Bewilligung.