a) Entlang der westlichen Parzellengrenze des Baugrundstücks verläuft ein Zaun, der sich auf einem Mauersockel befindet. Den Baugesuchsplänen lässt sich entnehmen, dass diese Einfriedung auf einer Länge von ca. 9.3 m abgebrochen werden soll. Der Beschwerdeführer macht nun aber sinngemäss geltend, es liege weder ein Abbruchgesuch noch eine Abbruchbewilligung vor; zudem sei der geplante Abbruch nicht publiziert worden. Da die Einfriedung selbst an ihrer niedrigsten Stelle jedoch eine Gesamthöhe von über 1.20 m aufweise, hätten diese Punkte beachtet werden müssen. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Auflage, Bern 2013,