Folglich vermag der Beschwerdeführer aus der anfänglich unterbliebenen Profilierung des Attikageschosses nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass am 23. und 30. März 2016 das Bauvorhaben – infolge des Ausnahmegesuchs für das Unterschreiten des Gebäudeabstands (E. 10) – ein weiteres Mal im Anzeiger Region Bern publiziert wurde.17 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat demnach eine Neupublikation des Bauvorhabens unter Ansetzung einer neuen Einsprachefrist, während welcher auch das Attikageschoss profiliert war, stattgefunden. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.