c) Es trifft zwar zu, dass Ende Januar 2015, also unmittelbar nachdem die Profile betreffend das Attikageschoss angebracht bzw. angepasst worden sind, die Publikation des Bauvorhabens nicht wiederholt worden ist. Folglich kam es auch zu keiner Verlängerung der ursprünglichen Einsprachefrist. Der Beschwerdeführer hat durch die anfänglich unterbliebene Profilierung der Attika jedoch keinen Nachteil erlitten. Denn wie seine Einsprache und Beschwerde belegen, war er ausreichend über das Bauvorhaben informiert. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus der anfänglich unterbliebenen Profilierung des Attikageschosses nichts zu seinen Gunsten ableiten.