So würde üblicherweise der überwiegende Teil der (potenziell) Einspracheberechtigten die Profile in den ersten beiden Wochen der jeweiligen Einsprachefrist besichtigen. Die Gemeinde habe jedoch bewusst darauf verzichtet, die Publikation des Bauvorhabens ‒ unter entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist ‒ zu wiederholen. Ebenso habe sie es unterlassen, das Bauvorhaben im Anschluss an die ursprüngliche Einsprachefrist erneut ‒ unter Ansetzung einer neuen Einsprachefrist ‒ zu publizieren, obwohl dies vom Beschwerdeführer beantragt worden sei.