Der Beschwerdeführer macht nun aber sinngemäss geltend, mit dem Attikageschoss habe das Bauprojekt eine ganz andere Erscheinung als ohne solches Geschoss. Da das Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung nicht vorschriftsgemäss profiliert worden sei bzw. die ursprünglich gestellten Profile wesentlich von den Projektplänen abgewichen hätten, seien die Nachbarn sowie die Öffentlichkeit nicht korrekt über das Vorhaben orientiert worden. Folglich hätte die Publikation des Bauvorhabens wiederholt und die Einsprachefrist entsprechend verlängert werden müssen.