j) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet. 4. Profilierung a) Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der ersten Publikation des vorliegend in Frage stehenden Bauvorhabens, also am 9. und 14. Januar 2015, das von den 11 BDE vom 9. März 2017, E. 6b mit Hinweisen (RA Nr. 110/2016/148). 12 Vgl. Vorakten, pag. 50. 13 Vgl. Stellungnahme des KAWA vom 23. September 2015, Ziffer 1.2, Vorakten, pag. 10.