Wie sich nachfolgend zeigen wird (E. 18), besteht vorliegend kein Grund, die fragliche Postautohaltestelle zu verlegen. Die temporäre Verlegung einer Bushaltestelle ‒ wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wird ‒ gehört zudem ohnehin nicht zum Aufgabenfeld des AÖV. Angesichts dieser klaren Ausgangslage brauchte die Vorinstanz nicht näher darzulegen, weshalb sie auf die Einholung eines Amtsberichts des AÖV verzichtet hat. 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5. RA Nr. 110/2017/12 10