h) Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Gemeinde habe ohne Angabe von Gründen die Einholung eines Berichts des Amts für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV) verweigert. Vielmehr überlasse sie es alleine den Beschwerdegegnern, über die Verlegung der nördlich an die Bauparzelle angrenzenden Postautohaltestelle zu entscheiden.