Der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne gehört nicht zur "notwendigen" Erschliessung, welche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist (E. 22). Folglich ist es nicht entscheidend, über welche Parzelle der Anschluss letztlich erfolgt. Dementsprechend mussten die Beschwerdegegner bei der Vorinstanz auch keinen entsprechenden Erschliessungsplan einreichen. Daraus folgt wiederum, dass für die Vorinstanz weder die Pflicht noch die Möglichkeit bestand, dem Beschwerdeführer die von ihm verlangten Informationen bzw. Unterlagen zu liefern.