sie kein einziges Wort zur Existenz des Elektroverteilkastens bzw. zum brandschutztechnischen Umgang mit diesem. Die Gemeinde geht im angefochtenen Gesamtentscheid in den Ziffern III/5.2 und III/6.11 auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Brandschutz ein. Dabei verweist sie primär auf den Fachbericht Brandschutz vom 21. Januar 2015 sowie die Stellungnahme des zuständigen Feueraufsehers vom 21. September 2015. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn die Begründung eines Entscheids kann auch in einem Verweis auf andere Dokumente bestehen.10