Die Gemeinde hat in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, gewisse Amts- und Fachstellen hätten auf die Einreichung einer zusätzlichen Stellungnahme verzichtet.9 Dazu gehören offensichtlich der Oberingenieurkreis II sowie das Strasseninspektorat Mittelland Nord. Denn von diesen beiden Behörden finden sich in den Vorakten keine zusätzlichen Stellungnahmen. Folglich konnte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht nur keine entsprechenden Stellungnahmen zustellen, sondern musste auch nicht näher auf seine diesbezüglichen Ersuchen eingehen.