Die Vorinstanz geht in Ziffer III/6.13 des angefochtenen Gesamtentscheids auf den Einwand der fehlenden Brüstung bei der Terrasse ein und hält fest, die Bauherrschaft sei ohnehin verpflichtet die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten, weshalb es grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Erwähnung dieser Bestimmungen im Sinne einer Auflage bedürfe (E. 17c). Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz ihre Überlegungen genügend bekannt gegeben; sie hat insoweit keine Gehörsverletzung begangen.