Der blosse Wechsel des Projektverfassers bewirkt noch keine Änderung der Baupläne oder des Bauprojekts; insbesondere führt ein solcher Wechsel nicht zu einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD8. Der Beschwerdeführer wird durch einen solchen Wechsel zudem nicht in seiner Rechtsstellung betroffen bzw. er erfährt dadurch keinerlei Nachteile; nichts anderes gilt für die übrigen Einspracheberechtigten. Generell ist 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.