a) Der Beschwerdeführer macht eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Gemeinde geltend. So habe sich diese insbesondere wiederholt nicht inhaltlich mit seinen Vorbringen und Rügen auseinandergesetzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 26 Abs. 2 KV6 und Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.