b) Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen; dazu gehören auch die Begründung sowie die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Damit soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Für die Anforderungen an Rechtsvorkehren wird deshalb insbesondere unterschieden, ob es sich dabei um eine verfahrensauslösende Vorkehr (Gesuch, Einsprache, Beschwerde, Klage) oder bloss um eine Entgegnung (Gesuchs-, Beschwerde- oder Klageantwort) bzw. Stellungnahme handelt.5